Einkommensteuererklärung 2023

Person mit Taschenrechner

Einkommensteuererklärung

Alljährlich werden die Formulare für die Jahres-Einkommensteuererklärungen neu gestaltet und erweitert bzw. an Gesetzesänderungen angepasst. Für 2023 sind zusätzlich neue Vordrucke hinzugekommen. Allgemein sind die Vordrucke länger und umfangreicher geworden. Die Anlage „Energetische Maßnahmen“ umfasst für 2023 ganze drei Seiten, die Anlage „Kind“ vier Seiten und die Anlage „Vorsorgeaufwand“ drei Seiten. Die Formulare, welche im Übrigen nur noch für Privatpersonen oder Härtefälle in Papierform ausgegeben werden, orientieren sich an den neuen elektronischen Datensätzen.

Neue Anlage N-Doppelte Haushaltsführung

Neu ist die Anlage N-Doppelte Haushaltsführung. Bei Zusammenveranlagung hat jede Ehegattin bzw. jeder Ehegatte ein eigenes Formular auszufüllen und abzugeben. In dem doppelseitigen Formular werden u. a. folgende Angaben gefordert: Angaben zum beruflichen Anlass für die doppelte Haushaltsführung (Angabe des Grundes), Angaben zum eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt bzw. Angaben über den ausländischen Staat bei einer Zweitwohnung im Ausland. Unter dem Abschnitt „Fahrtkosten“ (Zeilen 13 ff) sind Angaben über die gefahrenen Kilometer der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und der Fahrt zum eigenen Hausstand einzutragen. Geltend gemacht werden können außerdem die Unterkunftskosten sowie die Mehraufwendungen für die Verpflegung für den ersten Dreimonatszeitraum.

Neue Anlagen V

Unter den Anlagen V sind neu die Anlagen V „Sonstige“ sowie die „V-FeWo“. Die zweiseitige Anlage V-FeWo dient der Erklärung von Einkünften aus kurzfristigen Vermietungen (nicht mehr als sechs Monate) sowie aus der Vermietung von bis zu vier Ferienwohnungen. Die Finanzverwaltung verlangt auf den Vordrucken u. a. Angaben über die beauftragte Vermittlerin bzw. den beauftragten Vermittler oder Angaben, ob sich die Ferienwohnung im eigengenutzten Haus oder in unmittelbarer Nähe zur selbst genutzten Wohnung befindet. Die Anlage V „Sonstige“ dient der Erklärung von Einkünften aus gesonderten Feststellungen (aus Grundstücksgemeinschaften), aus Untervermietung, aus der Verpachtung unbebauter Grundstücke oder Sachinbegriffen oder aus Rechteüberlassung.

Stand: 27. März 2024

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